BFH vom 22.11.1972
I R 21/71
Fundstellen:
BFHE 108, 96
BStBl II 1973, 251

BFH - 22.11.1972 (I R 21/71) - DRsp Nr. 1997/11396

BFH, vom 22.11.1972 - Aktenzeichen I R 21/71

DRsp Nr. 1997/11396

»Ein Verein, der mit seiner Tätigkeit die allgemeine Erholung arbeitender Personen bezweckt, ist nicht gemeinnützig.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger - ein eingetragener Verein - unterhält zahlreiche Kur- und Erholungsheime im Inland und im europäischen Ausland. Er bezweckt nach § 2 seiner zu Beginn des Veranlagungszeitraumes 1962 maßgebenden Satzung, "durch Errichtung und Betrieb von Kur- und Erholungsheimen ... kaufmännischen und technischen Angestellten aus Handel und Industrie und sonstigen Kaufleuten den Aufenthalt in einem solchen Heim" zu ermöglichen; die Heime sollen "in besonderem Maße Personen mit geringem Einkommen aufnehmen", wobei das Entgelt "den Selbstkostenpreisen angepaßt sein" soll. Nach einer am 25. Mai 1962 beschlossenen Neufassung des § 2 bezweckt der Kläger auch "die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung mit dem Ziel, ein vereinigtes Europa zu schaffen". Mitglieder sind natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen (Einzelmitglieder), Firmenmitglieder (Personen, die sich in Handel und Industrie betätigen) und fördernde Mitglieder (§ 4 der Satzung). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte dem Kläger die Körperschaftsteuerfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG, setzte die Körperschaftsteuer jedoch wegen eines Verlustes auf 0 DM fest.