BFH vom 22.11.1972
I R 22/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 503
BStBl II 1973, 195

BFH - 22.11.1972 (I R 22/71) - DRsp Nr. 1997/11365

BFH, vom 22.11.1972 - Aktenzeichen I R 22/71

DRsp Nr. 1997/11365

»1. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann - sofern sie dabei nicht willkürlich verfährt - ihren bisherigen Bilanzfeststellungs- und Gewinnverteilungsbeschluß dahin ändern, daß freie Rücklagen nicht außerhalb der Bilanz, sondern über den Bilanzgewinn ausgeschüttet werden, mit der Folge, daß der ausgeschüttete Betrag dem ermäßigten Steuersatz für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen unterliegt. 2. Änderungen der Handelsbilanz bedürfen nur dann der Zustimmung des FA nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, wenn sie die steuerliche Gewinnermittlung im vergangenen Geschäftsjahr beeinflussen oder in den Folgejahren beeinflussen können.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine GmbH, erklärte für den Veranlagungszeitraum 1965 ein zu versteuerndes Einkommen von 64.820 DM. Der in der Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn nebst Gewinnvortrag aus dem Vorjahr betrug hingegen nur 56.506,44 DM. Außerdem war eine freie Rücklage von 15.300 DM ausgewiesen. Die Alleingesellschafterin, ebenfalls eine GmbH, genehmigte die Bilanz am 22. Februar 1967 und beschloß weiterhin: "Der Reingewinn des Jahres 1965 von 55.964,26 DM, sowie der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr von 542,18 DM und ein aus den freien Rücklagen zu entnehmender Betrag von 8.313,56 DM, insgesamt 64.820 DM, werden an die alleinige Gesellschafterin ausgeschüttet".