I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die mit dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurde, betreibt in B ein Handelsgeschäft mit kunstgewerblichen Gegenständen. Die Ware wurde zum Teil von indischen Lieferanten eingeführt. Von der Firma X erhielt die Klägerin im Jahre 1965 ein Darlehen in Höhe von 54.757 DM, das in den folgenden Jahren weiter aufgestockt wurde und im Jahre 1969 120.574 DM betrug. Diese Darlehensschuld erließ die X der Klägerin. Die X begründete den Erlaß in ihrem Schreiben von 11. November 1969 mit der angespannten finanziellen Lage der Klägerin, die eine weitere Fortführung der gegenseitigen Geschäfte nur gestatte, wenn die Darlehensschuld erlassen werde. Zuvor hatte die X bereits auf die ursprünglich vereinbarte Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten verzichtet.
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