BFH vom 22.11.1983
VIII R 37/79
Fundstellen:
BFHE 140, 63
BStBl II 1984, 63

BFH - 22.11.1983 (VIII R 37/79) - DRsp Nr. 1997/15801

BFH, vom 22.11.1983 - Aktenzeichen VIII R 37/79

DRsp Nr. 1997/15801

»1. Leistet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Zahlungen an den Geschäftsführer der Gesellschaft, damit dieser auf künftige Tantiemenansprüche verzichtet und dadurch höhere Gewinnanteile des Gesellschafters ermöglicht, so liegt darin keine verdeckte Einlage. 2. Bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung sind die Zahlungen (Nr. 1) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihres 1976 verstorbenen Ehemannes, des Steuerpflichtigen ... (Steuerpflichtiger). Der Steuerpflichtige war zusammen mit den Gesellschaftern G und R an der 1959 mit Sitz im Ausland gegründeten K-Ltd. beteiligt. Der Steuerpflichtige und G hatten je einen Anteil von 47,49 v.H. Einen weiteren Anteil von 5 v.H. hielt R, der auch Direktor der K-Ltd. war und neben einem Fixum eine Tantieme von 10 v.H. des Gewinns erhielt.

Für die treuhänderische Verwaltung der Anteile des Steuerpflichtigen und des G an der K-Ltd. war in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) die G u.S-GmbH -Treuhänderin- gegründet worden, deren Anteile zu je 50 v.H. der Steuerpflichtige und G -die Treugeber- besaßen.