BFH vom 23.02.1972
I R 159/68
Fundstellen:
BFHE 105, 257
BStBl II 1972, 530

BFH - 23.02.1972 (I R 159/68) - DRsp Nr. 1997/11025

BFH, vom 23.02.1972 - Aktenzeichen I R 159/68

DRsp Nr. 1997/11025

»Ist in einer GmbH & Co. KG, deren Geschäfte die GmbH führt und an der eine OHG als Kommanditistin beteiligt ist, ein Gesellschafter der OHG Geschäftsführer der GmbH, so stellt die Vergütung, die er dafür von der GmbH erhält, eine Vergütung für eine Tätigkeit im Dienste der KG dar, die bei der Gewinnfeststellung der KG auf die OHG entfällt.«

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH (im folgenden: GmbH), Kommanditisten sind eine weitere GmbH und eine OHG. Gesellschafter der OHG sind Herr B. und dessen Bruder. Der Gesellschafter B. ist außerdem einer der Geschäftsführer der GmbH, die keine andere Aufgabe hat, als die Geschäfte der Klägerin zu führen. Er bezog von der GmbH im Streitjahr 1963 eine Geschäftsführervergütung von 9.000 DM. Die Klägerin behandelte diesen Betrag als Vorweggewinn der GmbH und zog ihn als Sonderbetriebsausgabe der GmbH vom Gewinn ab. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erhöhte den Gesamtgewinn der Klägerin um 9.000 DM und rechnete den Mehrgewinn zum Gewinnanteil der OHG hinzu.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.