BFH vom 23.03.1971
VII R 71/68
Normen:
AO § 131 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 181
BStBl II 1971, 645

BFH - 23.03.1971 (VII R 71/68) - DRsp Nr. 1997/10609

BFH, vom 23.03.1971 - Aktenzeichen VII R 71/68

DRsp Nr. 1997/10609

»Es ist kein Grund für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 131 AO gegeben, wenn Mineralöl, das zur steuerbegünstigten Verwendung an einen Verteiler abgegeben worden ist, der Verfügungsgewalt des Verteilers ohne oder gegen seinen Willen entzogen wird und dadurch in seiner Person die Steuerschuld unbedingt wird.«

Normenkette:

AO § 131 ;

I. Der Klägerin, einer Mineralölhandelsgesellschaft, ist für ihr Zweigbüro die Verteilung von steuerbegünstigtem Schweröl zum unmittelbaren Verheizen genehmigt. Am 11. November 1966 bezog das Zweigbüro von der Firma A mit Kesselwagen Nr. 540674 lt. Lieferschein 20.837 kg Heizöl. Dem Kesselwagen konnten jedoch nach Angabe der Klägerin nur 16.542 kg Heizöl entnommen werden, so daß sich eine Fehlmenge von 4.295 kg ergab.

Die Klägerin stellte beim Hauptzollamt (HZA) den Antrag, die Fehlmenge steuerfrei zu belassen. Das HZA lehnte dies ab und setzte für die Fehlmenge Mineralölsteuer nach dem gewöhnlichen Steuersatz (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes MinöStG -) fest, wodurch sich eine Steuerschuld von 1.471 DM ergab. Der Steuerbescheid wurde unanfechtbar.