BFH vom 23.03.1972
I R 128/70
Fundstellen:
BFHE 106, 501
BStBl II 1972, 948

BFH - 23.03.1972 (I R 128/70) - DRsp Nr. 1997/11251

BFH, vom 23.03.1972 - Aktenzeichen I R 128/70

DRsp Nr. 1997/11251

»Hat ein Doppelbesteuerungsabkommen ein Steuergut einem anderen Staat als der BRD zugeteilt, so werden die aus ihm oder mit ihm erzielten Gewinne oder Verluste im Rahmen der Einkommenbesteuerung in der Bundesrepublik nicht berücksichtigt.«

I. Die Kommanditgesellschaft (KG), deren geschäftsführender Gesellschafter der Revisionskläger ist, erwarb mit Vertrag vom 24. September 1963 ein 2.431 qm großes Grundstück in Sch. (Italien). Der Kaufpreis betrug 20 Mio. Lire (=128.063,71 DM). Auf diesem Grundstück sollten drei Häuser mit Kaufeigentumswohnungen errichtet werden. Tatsächlich errichtete die KG in den Jahren 1964 und 1965 nur ein Haus mit 10 Eigentumswohnungen, die zum 1. Mai 1965 bezugsfertig waren. Der Bau wurde von italienischen Firmen ausgeführt. Infolge Abweichungen von der ursprünglichen Planung und infolge zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsschwierigkeiten des von der KG beauftragten italienischen Generalunternehmers entstanden höhere Herstellungskosten als ursprünglich erwartet. Außerdem stellte sich bei den Verkaufsbemühungen heraus, daß die vorgesehenen Kaufpreise nicht zu erzielen waren.