BFH vom 23.03.1972
V R 104/71
Fundstellen:
BFHE 105, 409
BStBl II 1972, 681

BFH - 23.03.1972 (V R 104/71) - DRsp Nr. 1997/11110

BFH, vom 23.03.1972 - Aktenzeichen V R 104/71

DRsp Nr. 1997/11110

»Zur Frage, wann der Anbau von Fabrikgebäuden an bereits vorhandene Baulichkeiten eine Selbstverbrauchsteuerpflicht begründet.«

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin) stellt Badeöfen her. Sie errichtete 1968 auf ihrem Betriebsgrundstück eine zweite Produktionshalle. Diese Halle ist 75 m lang und 25 m breit. Sie wurde nordwestlich versetzt zu einer bereits vorhandenen Halle errichtet, die 130 m lang und 20 m breit ist. Beide Hallen verlaufen in Süd-Nordrichtung auf 25 m nahe nebeneinander, ohne sich zu berühren. Sie sind über einen Zwischenbau miteinander verbunden, der sich westlich an der alten Halle befindet und an den sich nach Norden die neue Halle anschließt. Die alte Halle und der Zwischenbau gehen ohne Wand ineinander über. Vom Zwischenbau in die neue Halle führt ein 6,25 m breiter Durchgang. Die Steuerpflichtige betreibt in beiden Hallen eine fortlaufende Produktion. Ein Transportband führt von der alten Halle über den Zwischenbau in die neue Halle. Die neue Halle ist ohne selbständige Heiz- und elektrische Anlagen. Sie wird von Sammelversorgungsanlagen geheizt und mit Strom versorgt.