BFH vom 23.03.1972
V R 139/71
Fundstellen:
BFHE 105, 307
BStBl II 1972, 683

BFH - 23.03.1972 (V R 139/71) - DRsp Nr. 1997/11111

BFH, vom 23.03.1972 - Aktenzeichen V R 139/71

DRsp Nr. 1997/11111

»Der Selbstverbrauchbesteuerung steht nicht entgegen, daß die Anschaffungskosten für investierte Wirtschaftsgüter im Rahmen einer zulässigen Festwertbildung buchungstechnisch als Betriebsausgaben behandelt werden.«

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsbeklagte) betreibt ein Baugeschäft. Sie hat für Gerüst- und Schalungsteile in ihrer Bilanz einen Festwert gebildet und verbucht die Aufwendungen für Zugänge gewinnmindernd. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionsbeklagter) unterwarf die Zugänge des Jahres 1969 der Selbstverbrauchsteuer.

Die Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 48 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Selbstverbrauch entfalle, weil die Aufwendungen für die Gerüst- und Schalungsteile nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften 1969 in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt worden seien. Aus der Zulassung eines Festwertes folge die sofortige Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Zugänge. Die Festwertmethode sei in § 40 Abs. 4 Nr. 2 HGB (Fassung vom 2. August 1965, BGBl I 1965 S. 665) geregelt und über § 5 EStG auch für die Einkommensteuer maßgeblich. § 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967 stelle nur auf die Absetzbarkeit ab, gleichgültig, ob diese auf materiell-rechtlichen Sonderabschreibungsmöglichkeiten oder auf formalen Buchungsvorgängen beruhe.