BFH vom 23.03.1983
II R 111/81
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; VGFGEntlG Art. 3 § 5 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 138, 19
BStBl II 1983, 432

BFH - 23.03.1983 (II R 111/81) - DRsp Nr. 1997/15613

BFH, vom 23.03.1983 - Aktenzeichen II R 111/81

DRsp Nr. 1997/15613

»Die Möglichkeit des FG, in bestimmten Fällen sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, entbindet es nicht von der Pflicht, die Verfassungsvorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf Gehör) zu beachten.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VGFGEntlG Art. 3 § 5 Satz 1;

I. Für die körperbehinderte Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war 1975 ein PKW (Marke "Volkswagen", amtliches Kennzeichen ..., Hubraum 1.276 ccm) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten dieses Fahrzeugs hatte das Finanzamt (FA) ihr antragsgemäß zunächst erlassen, später aber festgesetzt, weil es u.a. aufgrund von Feststellungen der ...polizei zu der Auffassung gelangt war, das Fahrzeug werde mißbräuchlich benutzt.

Den "Einspruch" der Klägerin behandelte das FA als Beschwerde gegen den Widerruf des Steuererlasses. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, das von der Klägerin gehaltene Fahrzeug sei mißbräuchlich benutzt worden. Das ergebe sich u.a. aus den Feststellungen der ...polizei.