BFH vom 23.04.1971
VI R 254/70
Fundstellen:
BFHE 102, 217
BStBl II 1971, 588

BFH - 23.04.1971 (VI R 254/70) - DRsp Nr. 1997/10577

BFH, vom 23.04.1971 - Aktenzeichen VI R 254/70

DRsp Nr. 1997/10577

»Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ist nicht gegeben, wenn der Revisionskläger zwar die nach seiner Meinung verletzte Rechtsnorm bezeichnet, im übrigen aber lediglich die Verletzung geltenden Rechts rügt und auf sein Vorbringen in der Vorinstanz verweist.«

I. Die Kläger haben gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt. Gegenstand der Klage ist die Frage gewesen, ob dem Kläger als Alleinzeichnungsberechtigtem, mit 30 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Tantiemezahlungen der GmbH als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen zugeflossen sind. Das Urteil des FG ist den Klägern am 2. Juli 1970 zugestellt worden. Am 31. Juli 1970 hat der Bevollmächtigte der Kläger Revision eingelegt. Da das Urteil gegen geltendes Recht verstoße, hat er beantragt, die Tantiemezahlungen in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu berücksichtigen und darauf § 34 Abs. 3 und 4 EStG anzuwenden. Zur Begründung hat er auf das Vorbringen in der Vorinstanz verwiesen, wobei er sich eine weitere Begründung vorbehalten hat.