BFH vom 23.06.1971
I B 12/71
Normen:
VwZG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 457
BStBl II 1971, 723

BFH - 23.06.1971 (I B 12/71) - DRsp Nr. 1997/10653

BFH, vom 23.06.1971 - Aktenzeichen I B 12/71

DRsp Nr. 1997/10653

»1. Die Zustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstückes Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen. 2. Auf die Wirksamkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Empfangsbekenntnis später ausgestellt wird; in diesem Falle wirkt es auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Aussteller das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat. 3. Der auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Zustelltag ist nicht maßgebend, wenn er nachgewiesenermaßen unrichtig ist.«

Normenkette:

VwZG § 5 ;

Die Beschwerdeführerin - eine GmbH - ist aufgrund § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (RGBl I S. 914) - Löschungsgesetz - am 2. November 1970 im Handelsregister gelöscht worden. Das über ihr Vermögen am 25. April 1967 eröffnete Konkursverfahren war am 11. September 1970 nach Abhaltung eines Schlußtermins aufgehoben worden. Das Finanzgericht (FG) hat durch den angefochtenen Beschluß vom 6. Oktober 1970 das Verfahren über eine bei ihm anhängige Klage der Beschwerdeführerin eingestellt.