BFH vom 23.06.1971
I B 16/71
Normen:
AO § 215 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 24
BStBl II 1971, 730

BFH - 23.06.1971 (I B 16/71) - DRsp Nr. 1997/10657

BFH, vom 23.06.1971 - Aktenzeichen I B 16/71

DRsp Nr. 1997/10657

»Ist streitig, wie sich die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft zwischen Eheleuten einkommensteuerlich auswirkt, so ist über die streitigen Einkünfte im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 215 AO) zu befinden. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden oder zu veranlagen sind.«

Normenkette:

AO § 215 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer (Steuerpflichtige) betreibt eine Metzgerei, in der seine Ehefrau als Verkäuferin tätig ist. Die Eheleute vereinbarten durch Ehevertrag vom 27. Juli 1965 mit Wirkung vom 9. Mai 1937 (Tag der Eheschließung) den Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB) mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten.