BFH vom 23.06.1971
I B 6/71
Fundstellen:
BFHE 102, 517
BStBl II 1971, 709

BFH - 23.06.1971 (I B 6/71) - DRsp Nr. 1997/10645

BFH, vom 23.06.1971 - Aktenzeichen I B 6/71

DRsp Nr. 1997/10645

»Die Buchführung einer Maschinenfabrik ist nicht ordnungsmäßig, wenn das Vorratsvermögen in erheblichem Umfang mangelhaft inventarisiert ist (Fehlen von Mengenangaben) und die Uraufzeichnungen nicht mehr vorhanden sind.«

I. Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1966 und 1967 auszusetzen ist wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (betreffend Versagung des Verlustabzugs wegen mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, § 10d EStG. Die Beschwerdeführerin (Steuerpflichtige) ist eine am 1. Januar 1965 gegründete, aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangene GmbH, die eine Maschinenfabrik mit Maschinenhandel betreibt. Auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung verneinte das Finanzamt (FA) für den Veranlagungszeitraum 1965 die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und versagte den Abzug des für dieses Jahr in Höhe von 22.545 DM geltend gemachten Verlustes bei den Körperschaftsteuer-Veranlagungen 1966 und 1967. Es führte aus, daß die in der Bilanz zum 31. Dezember 1965 mit insgesamt 93.280 DM ausgewiesenen Warenbestände unzulänglich aufgenommen worden seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.