Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten zu 1 und 2 (Kläger) sind seit 1970 als Rechtsanwälte in einer Sozietät zusammengeschlossen. Die Sozietät ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Überschußrechnung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Kläger in den Streitjahren 1974 und 1975 bei mehreren Kreditinstituten Schulden hatten. Die für diese Schulden angefallenen Zinsen (und Wechselspesen) hatten die Kläger bei der einheitlichen Gewinnfeststellung als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte den Abzug dieser Beträge als Betriebsausgaben nicht an. Auf dieser Grundlage erließ das FA (berichtigte) Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre.
Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.
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