BFH vom 23.06.1983
IV R 185/81
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 56
BStBl II 1983, 723

BFH - 23.06.1983 (IV R 185/81) - DRsp Nr. 1997/15749

BFH, vom 23.06.1983 - Aktenzeichen IV R 185/81

DRsp Nr. 1997/15749

»Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann Zinsaufwendungen für einen Kontokorrentkredit nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen, als der Kredit betrieblich veranlaßt war. Der betrieblich veranlaßte Teil der Zinsaufwendungen ist in der Regel nach der sog. Zinszahlenstaffelmethode zu ermitteln.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, Abs. 4 ;

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten zu 1 und 2 (Kläger) sind seit 1970 als Rechtsanwälte in einer Sozietät zusammengeschlossen. Die Sozietät ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Überschußrechnung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Kläger in den Streitjahren 1974 und 1975 bei mehreren Kreditinstituten Schulden hatten. Die für diese Schulden angefallenen Zinsen (und Wechselspesen) hatten die Kläger bei der einheitlichen Gewinnfeststellung als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte den Abzug dieser Beträge als Betriebsausgaben nicht an. Auf dieser Grundlage erließ das FA (berichtigte) Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre.

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.