BFH vom 23.06.1983
IV R 192/80
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 50
BStBl II 1983, 725

BFH - 23.06.1983 (IV R 192/80) - DRsp Nr. 1997/15750

BFH, vom 23.06.1983 - Aktenzeichen IV R 192/80

DRsp Nr. 1997/15750

»1. Wickelt ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, seinen betrieblichen Geldverkehr über ein Kontokorrentkonto ab, so ist der am Jahresschluß ermittelte Kontokorrentsaldo (also das Guthaben oder die Schuld) der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Daran ändert sich nichts, wenn über dieses Konto auch private Zahlungen abgewickelt werden. 2. Wird das betriebliche Kontokorrentkonto überzogen, so spricht eine Vermutung dafür, daß die in der Überziehung liegende Kreditaufnahme betrieblich veranlaßt ist. Anders liegt es nur in Fällen, in denen bei wirtschaftlicher Betrachtung klar erkennbar ist, daß mit der Erhöhung des Schuldsaldos ein Kredit für außerbetriebliche Zwecke aufgenommen wurde; ein solcher Fall ist bei außergewöhnlichen Aufwendungen zu privaten Zwecken (etwa für den Bau eines Privathauses) anzunehmen. 3. Der Teil der Kontokorrentzinsen, der hiernach auf einen privat veranlaßten Kredit entfällt, kann nach der Zinszahlenstaffelmethode errechnet werden.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1968 bis 1971 ein gewerbliches Unternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seine betrieblichen Einnahmen und Ausgaben liefen über ein Kontokorrentkonto bei der X-Bank.