BFH vom 23.06.1983
IV R 3/82
Normen:
AO (1977) § 118, § 121, § 141 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 521
BStBl II 1983, 768

BFH - 23.06.1983 (IV R 3/82) - DRsp Nr. 1997/15770

BFH, vom 23.06.1983 - Aktenzeichen IV R 3/82

DRsp Nr. 1997/15770

»1. Die für die Begründung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO 1977 erforderliche Feststellung der Finanzbehörde, daß eine der dort genannten Buchführungsgrenzen überschritten ist, kann, wenn sie nicht in einem Steuer- oder Feststellungsbescheid enthalten ist, in einem (feststellenden) Verwaltungsakt eigener Art getroffen oder mit der Buchführungsmitteilung nach § 141 Abs. 2 AO 1977 zu einem Verwaltungsakt verbunden werden. 2. Fehlt für eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 AO 1977) eine Feststellung der Finanzbehörde nach § 141 Abs. 1 AO 1977, so bleibt die Mitteilung trotz Anfechtung wirksam, wenn die Finanzbehörde die fehlende Feststellung bis zum Beginn der Buchführungspflicht nachholt.«

Normenkette:

AO (1977) § 118, § 121, § 141 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Mit Schreiben vom 1. Juni 1977 teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) dem Kläger mit, daß er ab 1. Juli 1977 verpflichtet sei, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßige Abschlüsse zu machen. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe im Wirtschaftsjahr 1974/75 einen Gewinn von mehr als 15.000 DM erzielt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde antwortete das FA mit Schreiben vom 22. Juni 1977 u.a. wie folgt: