BFH vom 23.06.1983
IV R 77/80
Normen:
EStG (1971) § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 45
BStBl II 1983, 633

BFH - 23.06.1983 (IV R 77/80) - DRsp Nr. 1997/15699

BFH, vom 23.06.1983 - Aktenzeichen IV R 77/80

DRsp Nr. 1997/15699

»Die Gewährung des Freibetrages für Gewinne aus der Veräußerung von zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Boden nach § 14a Abs. 4 EStG i.d.F. des EStG 1971 hing nicht davon ab, ob die mit dem Veräußerungserlös getilgten Schulden des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schon eine gewisse Zeit bestanden oder in einem Zusammenhang mit der Veräußerung standen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 14a Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Er veräußerte durch notariellen Vertrag vom 29. Januar 1973 Teilflächen des zu diesem Betrieb gehörenden Grund und Bodens zu einem Preis von 26.650 DM. Nach dem Inhalt des Vertrages gingen der Besitz an den veräußerten Flächen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und das bürgerlich-rechtliche Eigentum am 24. Januar 1974 auf die Erwerber über.

Am 19. Juli 1973 veräußerte der Kläger eine weitere Teilfläche zu einem Preis von 18.960 DM. Nach dem Inhalt des Vertrages gingen der Besitz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und das bürgerlich-rechtliche Eigentum am 27. November 1973 auf die Erwerber über.

Die Veräußerungserlöse verwendete der Kläger teilweise zur Tilgung von Schulden, die durch Umbau- und Renovierungsarbeiten und durch Käufe von Betriebsmitteln entstanden waren.