BFH vom 23.07.1971
III R 104/70
Fundstellen:
BFHE 103, 223
BStBl II 1972, 5

BFH - 23.07.1971 (III R 104/70) - DRsp Nr. 1997/10721

BFH, vom 23.07.1971 - Aktenzeichen III R 104/70

DRsp Nr. 1997/10721

»1. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen einer GmbH, der über Gesellschaften bürgerlichen Rechts von deren Organgesellschaften erwirtschaftete Gewinne zufließen, sind Vermögen und Erträge der Beteiligungsgesellschaften bei der Berechnung des Vermögenswerts und des Ertragshundertsatzes der GmbH einzubeziehen. 2. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Abschlag wegen nachhaltig geringer Erträge gemäß Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1966 zu gewähren ist, sind die Erträge aus Beteiligungen zu berücksichtigen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der nachhaltigen Gesamtverzinsung des eingesetzten Gesamtkapitals.«

I. Die Klägerin, eine GmbH mit voll eingezahltem Stammkapital von 100.000 DM, betreibt einen Groß- und Einzelhandel. Sie hält Beteiligungen an der P-GmbH mit 5,5 v.H. des Stammkapitals

gemeiner Wert 36.620 DM

i-GmbH mit 3,5 v.H. des Stammkapitals,

gemeiner Wert 1.900 DM

B-GmbH, mit 5,5 v.H. des Stammkapitals,

gemeiner Wert 2.000 DM.

Diese drei Gesellschaften sind Organgesellschaften gleichnamiger Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), an denen die Klägerin wie folgt beteiligt ist:

P GbR 5,5 v.H. 28.528 DM

I GbR 3,5 v.H. 2.643 DM

B GbR 5,5 v.H. 18.813 DM

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Gesamtwert der Beteiligungen 90.504 DM.