BFH vom 23.07.1971
III R 86/69
Fundstellen:
BFHE 103, 213
BStBl II 1971, 797

BFH - 23.07.1971 (III R 86/69) - DRsp Nr. 1997/10702

BFH, vom 23.07.1971 - Aktenzeichen III R 86/69

DRsp Nr. 1997/10702

»1. Die für die Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren erforderliche wesentliche Abweichung von den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäusern kann sich auch aus dem Zusammenwirken von besonderer Gestaltung und besonderer Ausstattung ergeben. 2. Eine besondere Gestaltung, die zur Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren führt, kann auch in der Größe der Grundstücksfläche liegen.«

I. Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksfläche von rd. 2.400 qm und einer Wohnfläche von 189 qm. Das Finanzamt (FA) stellte durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 den Einheitswert für dieses Einfamilienhaus im Sachwertverfahren mit 287.500 DM fest.

Der Einspruch führte zur Ermäßigung des Einheitswerts auf 267.100 DM. Das FA bewertete nach einer Ortsbesichtigung das Gebäude auf der Grundlage eines Raummeterpreises von 158 DM anstelle des bisher angenommenen Raummeterpreises von 167 DM.

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Bewertung seines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren wendete, wurde abgewiesen. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1969 S. 481 veröffentlicht.