BFH vom 23.09.1983
III R 177/81
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 333
BStBl II 1983, 778

BFH - 23.09.1983 (III R 177/81) - DRsp Nr. 1997/15774

BFH, vom 23.09.1983 - Aktenzeichen III R 177/81

DRsp Nr. 1997/15774

»Für die Frage, ob ein verarbeitendes Gewerbe vorliegt und die erhöhte Zulage von 25 % zu gewähren ist, ist auf den Berliner Gesamtbetrieb und nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Betriebstätte abzustellen.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Berlin (West) den Lebensmitteleinzelhandel in mehreren Filialen. Die zentrale Fleischerei befindet sich in einer selbständigen Betriebstätte. Für diese Betriebstätte erwarb die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1977/78 Wirtschaftsgüter, für die sie die erhöhte Investitionszulage von 25 % beantragte (§ 19 Abs. 1 Satz 4 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte der Klägerin nur die Grundzulage von 10 %. Die erhöhte Zulage lehnte das FA mit der Begründung ab, daß es für die Frage, ob ein Betrieb (eine Betriebstätte) dem verarbeitenden Gewerbe angehöre, auf den Gesamtbetrieb und nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Betriebstätte ankomme.

Das Finanzgericht (FG) stellte dagegen in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 230 abgedruckten Entscheidung auf die einzelne Betriebstätte ab und gewährte die erhöhte Zulage.

II. Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

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