BFH vom 23.11.1972
II R 95/66
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; GrEStG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 252
BStBl II 1973, 368

BFH - 23.11.1972 (II R 95/66) - DRsp Nr. 1997/11444

BFH, vom 23.11.1972 - Aktenzeichen II R 95/66

DRsp Nr. 1997/11444

»1. Auf die der Grunderwerbsteuer unterliegende Übertragung eines Grundstücks auf den früheren Ehegatten aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wegen vollzogener Ehescheidung ist die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG nicht entsprechend anwendbar. Die Besteuerung verstößt nicht gegen die Art. 3 und 6 GG. 2. Bei Hingabe des Grundstücks zur Abgeltung einer Ausgleichsforderung aus Zugewinngemeinschaft und von Unterhaltsansprüchen liegt die Gegenleistung nach Grund und Höhe im Erlöschen und im Wert dieser Ansprüche. Dasselbe gilt für die Abgeltung eines Auseinandersetzungsanspruches aus etwaiger "Innengesellschaft". 3. Der Einheitswert des Grundstücks kommt als Besteuerungsgrundlage nur in Betracht, wenn eine Gegenleistung (überhaupt) nicht vorhanden oder - etwa wegen fehlender Angaben - als solche nicht zu ermitteln ist, nicht aber, wenn die vorhandene Gegenleistung auch der Art nach zu ermitteln ist und lediglich der Wert der bekannten Gegenleistung geschätzt werden muß.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; GrEStG § 3 ;