BFH vom 23.11.1972
VIII R 227/71
Fundstellen:
BFHE 107, 506
BStBl II 1973, 186

BFH - 23.11.1972 (VIII R 227/71) - DRsp Nr. 1997/11357

BFH, vom 23.11.1972 - Aktenzeichen VIII R 227/71

DRsp Nr. 1997/11357

»Schuldzinsen, die aus einer persönlich übernommenen Schuld für einen Erbbaurechtsanteil an einem Einfamilienhaus herrühren, können vom Zeitpunkt der Übertragung des Erbbaurechtsanteils an nicht mehr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie sind auch keine Sonderausgaben, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Übertragung des Erbbaurechtsanteils im Rahmen der Abgeltung des Unterhaltsanspruchs einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person weitergezahlt werden.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (- Steuerpflichtiger -) lebte seit Herbst 1961 von seiner Ehefrau getrennt und wurde durch Urteil des LG vom 10. März 1966 schuldig geschieden. Nach einer am 8. März 1966 getroffenen Vereinbarung hat er an seine geschiedene Ehefrau u.a. folgende Leistungen zu erbringen:

1. Unterhaltszahlungen von monatlich 300 DM;

2. unentgeltliche Übertragung Seines Erbbaurechtsanteils am Einfamilienhaus in B.;

3. Übernahme der persönlichen Schuld für alle in Abteilung III des Erbbaugrundbuchs eingetragenen Belastungen und Freistellung von allen Verpflichtungen;

4. Ersatz für geleistete und im wesentlichen noch zu erbringende Reparaturaufwendungen im Gesamtbetrag von 7.500 DM.

Hiervon sind zu zahlen:

a) am 10. April 1966 = 2.000 DM

b) vom 10. Mai 1966 an = 275 DM monatlich.