BFH vom 23.11.1972
VIII R 42/67
Normen:
AO § 78 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 10
BStBl II 1973, 198

BFH - 23.11.1972 (VIII R 42/67) - DRsp Nr. 1997/11367

BFH, vom 23.11.1972 - Aktenzeichen VIII R 42/67

DRsp Nr. 1997/11367

»1. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz aus einem Bundesland in ein anderes Bundesland, so kann das bisher zuständige FA nach § 78 Abs. 1 AO im Einvernehmen mit dem jetzt zuständigen FA die Einkommensbesteuerung derjenigen Veranlagungszeiträume übernehmen, in denen der Steuerpflichtige noch in dem erstgenannten Bundesland wohnhaft war. 2. Im finanzgerichtlichen Verfahren können Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten. Die Beiladung eines FA kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

AO § 78 ;

I. Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide des Beklagten und Revisionsklägers - FA W. - gegen die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Veranlagungszeiträume 1953 bis 1960 wegen mangelnder Zuständigkeit nichtig sind.