BFH vom 23.11.1983
II R 27/82
Fundstellen:
BFHE 140, 111
BStBl II 1984, 225

BFH - 23.11.1983 (II R 27/82) - DRsp Nr. 1997/15871

BFH, vom 23.11.1983 - Aktenzeichen II R 27/82

DRsp Nr. 1997/15871

»Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ist im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten im Wege der Rechtsfortbildung durch Lückenausfüllung dahingehend zu vervollständigen, daß es für die Grunderwerbsteuerbefreiung beider Ehegatten ausreicht, wenn die Eltern eines Ehegatten eine Wohnung des erworbenen Zweifamilienhauses bewohnen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann erwarben 1979 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte. Sie beantragten, diesen Erwerb nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (GrEStEigWoG) von der Steuer freizustellen und erklärten gegenüber dem beklagten Finanzamt (FA), daß eine Wohnung des (im übrigen fremdvermieteten) Zweifamilienhauses von den Eltern des Ehemannes der Klägerin bewohnt werde. Das FA entsprach dem Antrag für den von der Klägerin verwirklichten Erwerbsvorgang nicht und unterwarf den anteiligen Erwerb der Klägerin der Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.650 DM. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids in Form der Einspruchsentscheidung.