BFH vom 24.02.1971
I R 44/70
Fundstellen:
BFHE 101, 245
BStBl II 1971, 339

BFH - 24.02.1971 (I R 44/70) - DRsp Nr. 1997/10467

BFH, vom 24.02.1971 - Aktenzeichen I R 44/70

DRsp Nr. 1997/10467

»Wer Steuerschuldner ist, bestimmt sich im Zweifel danach, für wessen Rechnung jemand ein Unternehmen tatsächlich führt, nicht danach, für wessen Rechnung er es im Innenverhältnis führen sollte.«

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist vom Revisionsbeklagten (dem Finanzamt - FA -) für die streitigen Erhebungszeiträume (1963 und 1964) mit Festsetzungsbescheiden vom 5. Februar 1965 als Schuldner auch insoweit zur Gewerbesteuer herangezogen worden, als er - neben den Gewerbeerträgen aus der Verlegung von Kunststoff-Fußböden - Gewerbeerträge aus der Bewirtschaftung eines Kiosks erzielt hatte, für den seine Ehefrau die Betriebserlaubnis besaß. Die Ehefrau war in den Streitjahren vom 6. April 1963 bis zum 27. August 1964 mit kurzen Unterbrechungen in den Monaten Juli und Oktober 1963 in einer Nervenheilanstalt untergebracht. Für diese Zeit war ihr am 21. Mai 1964 die (vom Steuerpflichtigen für sie beantragte) Erlaubnis erteilt worden, den Steuerpflichtigen als Stellvertreter zur Führung des Kiosks zu bestellen (Stellvertreterkonzessionen; § 6 Abs. 3 des Gaststättengesetzes). Auf Grund dieser Konzession bewirtschaftete der Steuerpflichtige in den streitigen Erhebungszeiträumen den Kiosk seiner Ehefrau.