BFH vom 24.02.1972
IV R 2/68
Fundstellen:
BFHE 105, 465
BStBl II 1972, 613

BFH - 24.02.1972 (IV R 2/68) - DRsp Nr. 1997/11070

BFH, vom 24.02.1972 - Aktenzeichen IV R 2/68

DRsp Nr. 1997/11070

»Begleitet ein Arzt zum Zwecke der ärztlichen Betreuung der Pilger einen von einer Organisation veranstalteten Pilgerzug, so können die dabei von ihm selbst getragenen Kosten der Fahrt, der Unterbringung und der Verpflegung abzugsfähige Spenden sein, wenn anderenfalls der Organisation Aufwendungen dafür in dieser Höhe entstanden wären.«

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist freipraktizierende Ärztin. Sie ist römisch-katholischen Glaubens. Auf Wunsch des Deutschen Lourdes-Vereins in X begleitete sie dessen Pilgerzug ehrenamtlich als Ärztin; in dem Reisezug stand ihr ein besonderes Ärzteabteil zur Behandlung der Pilger zur Verfügung. Die Steuerpflichtige erhielt für die Betreuung der Kranken von dem Verein kein Honorar.

Der Steuerpflichtigen sind bei der Pilgerfahrt Reisekosten entstanden. Sie möchte diese als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. Das beklagte Finanzamt (FA) hat in seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 19.. den Betrag nicht in Ansatz gebracht.