BFH vom 24.02.1972
IV R 4/68
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 549
BStBl II 1972, 422

BFH - 24.02.1972 (IV R 4/68) - DRsp Nr. 1997/10967

BFH, vom 24.02.1972 - Aktenzeichen IV R 4/68

DRsp Nr. 1997/10967

»Die im Warenanschaffungsbereich entstehenden Reisekosten gehören in der Regel zu den nicht aktivierungsfähigen Verwaltungsgemeinkosten und damit zu den laufenden Betriebsausgaben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Streitig war bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961 der Revisionsbeklagten, einer OHG, die Zulässigkeit der Erhöhung der Warenanschaffungskosten um anteilige Reisekosten in Höhe von 1.639 DM. Die OHG betrieb den Handel mit gebrauchten Möbeln, Silbergegenständen, Gebrauchsporzellan und Antiquitäten. Ihre Gesellschafter und ihre Angestellten übernahmen regelmäßig, so auch im Streitjahr, Orientierungs- und Einkaufsreisen ins Ausland, besonders nach Großbritannien, Frankreich und Italien; die Reisekosten behandelte die OHG als laufende Betriebsausgaben.