I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin) betreibt den Großhandel mit Zündhölzern. Sie vertrieb ab 1959 auch Zündhölzer, deren Schachteln von der Deutschen Zündwarenmonopolgesellschaft (DZMG) mit Werbeetiketten beklebt waren (ZMR-Ware). Die DZMG hatte die Werbeetiketten von der Fa. X erhalten.
Die Steuerpflichtige hatte sich gegenüber der Fa. X verpflichtet, im Rahmen ihrer Absatzmöglichkeiten ZMR-Waren von der DZMG abzunehmen und abzusetzen.
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