I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger), ein westberliner Unternehmer, hat für seine Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen nach §
Das Finanzamt (FA) gewährte dem Steuerpflichtigen die Vergünstigungen entsprechend dem Vordruck des Einkommensteuer-Berechnungsbogens nach der folgenden Berechnung:
Einkommensteuer lt. Bundestabelle 2.336,-- DM
Ermäßigung nach §
30 % von 624 DM 187,20 DM
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verbleiben 2.148,80 DM
Ermäßigung für Einkünfte aus
Berlin (West) § 21 des Gesetzes
zur Förderung der Wirtschaft von
Berlin (west) - BHG - 1964 644,64 DM
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Einkommensteuer-Schuld (abgerundet) 1.504,-- DM.
Der Steuerpflichtige hielt dagegen die ihm günstigere Berechnung für richtig:
Steuer nach der Bundestabelle 2.336,-- DM
Ermäßigung für Einkünfte
aus Berlin (West) § 21 BHG 1964 700,80 DM
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verbleiben 1.635,20 DM
Ermäßigung nach §
30 % von 624 DM 187,20 DM
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Einkommensteuer-Schuld 1.448,-- DM.
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