BFH vom 24.03.1983
IV R 123/80
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 337
BStBl II 1983, 598

BFH - 24.03.1983 (IV R 123/80) - DRsp Nr. 1997/15682

BFH, vom 24.03.1983 - Aktenzeichen IV R 123/80

DRsp Nr. 1997/15682

»Erbringt eine Personenhandelsgesellschaft aufgrund eines entgeltlichen mit einem typischen Fremdgeschäft vergleichbaren Vertrags Leistungen zugunsten einer anderen gewerblich tätigen, ganz oder teilweise beteiligungsidentischen Personengesellschaft, gelten für die Gewinnermittlung die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze, es sei denn, daß bei der die Leistung empfangenden und hierfür eine Vergütung gewährenden Personengesellschaft auf diese Vergütung ausnahmsweise § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG anzuwenden ist.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2 ist eine ins Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft (im folgenden KG). Gegenstand ihres Unternehmens ist insbesondere die Errichtung und Veräußerung von Wohn- und Geschäftsbauten, der An- und Ver- kauf sowie die Vermittlung von Grundstücken und die Baubetreuung. Im Streitjahr 1967 war Komplementärin die R-GmbH; diese sollte vertraglich nicht am Kapital und am Gewinn und Verlust beteiligt sein. Kommanditisten mit gleichhohen Kommanditeinlagen und einem Gewinn- und Verlustanteil von je 50 v.H. waren A und B. Diese waren auch zu gleichen Teilen Gesellschafter der R-GmbH. Die KG war gewerblich tätig; ihre Gewinne ermittelte sie durch Vermögensvergleich nach den §§ 5, 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).