BFH vom 24.03.1983
IV R 76/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 144
BStBl II 1983, 770

BFH - 24.03.1983 (IV R 76/80) - DRsp Nr. 1997/15771

BFH, vom 24.03.1983 - Aktenzeichen IV R 76/80

DRsp Nr. 1997/15771

»Ein Arbeitsverhältnis zwischen einer KG und dem Ehegatten des beherrschenden Gesellschafters kann nicht anerkannt werden, wenn der Arbeitslohn auf ein Konto überwiesen wird, über das nur der Gesellschafter-Ehegatte verfügen kann; die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erfordert einen Vermögenszugang beim Arbeitnehmer-Ehegatten (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 24.03.1983 IV R 240/80 , BFHE 138, 427, BStBl II 1983, ).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Gesellschafter waren in den Streitjahren 1972 und 1973 Frau X. als Kommanditistin und eine GmbH als Komplementärin. Die Anteile an der GmbH standen zu 95 v.H. dem Ehemann der Kommanditistin, im übrigen der Kommanditistin selbst zu; der Ehemann war auch Geschäftsführer der GmbH. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin übernimmt die GmbH lediglich die Haftung und erhält eine vom haftenden Kapital abhängige Vergütung. Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin sollten den Prokuristen bzw. den dazu berufenen Angestellten der KG obliegen. Einziger Prokurist war der Ehemann der Kommanditistin. Seit Januar 1972 überwies die Klägerin einen als Gehalt des Ehemannes gebuchten Betrag auf ein Bankkonto der Kommanditistin; der Ehemann hatte an diesem Konto kein Mitverfügungsrecht.