BFH - 24.03.1987 (IX R 31/84) - DRsp Nr. 1997/16303
BFH, vom 24.03.1987 - Aktenzeichen IX R 31/84
DRsp Nr. 1997/16303
»1. Zahlungen für die Herstellung eines Gebäudes, die wegen des Konkurses des Bauunternehmers ohne Gegenleistung bleiben, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind Herstellungskosten des fertiggestellten Gebäudes. 2. Aufwendungen für ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung der vor Konkurs erbrachten Leistungen des Bauunternehmers gehören zu den Herstellungskosten des fertiggestellten Gebäudes. 3. Die Verteuerung der Herstellung infolge des Konkurses des Bauunternehmers rechtfertigt keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung.«
Gründe:
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