I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hat durch Vertrag vom 1. Juli 1964 mit ihren drei Gesellschaftern eine Kommanditgesellschaft errichtet. Deren persönlich haftender Gesellschafter wurde die Klägerin. Kommanditisten wurden deren Gesellschafter mit Kommanditeinlagen von je 20.000 DM. Über den Zeitpunkt der Einzahlung dieser Einlagen sollten nach dem Gesellschaftsvertrag die Kommanditisten mit Mehrheit beschließen. Bis zum Ergehen des angefochtenen Urteils war ein solcher Beschluß nicht gefaßt und waren die Einlagen nicht geleistet worden. Das Finanzamt (Beklagter) hat gegen die Klägerin 1.500 DM Gesellschaftsteuer festgesetzt und deren Einspruch zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat Steuerfestsetzung und Einspruchsentscheidung aufgehoben.
II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
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