I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines zum 1. Januar 1981 als Zweifamilienhaus bewerteten Grundstücks. Am 7. November 1984 legte der Kläger dem Grundbuchamt die öffentlich beglaubigte Teilungserklärung vom 8. Juni 1984 vor, wonach das Zweifamilienhaus in zwei Miteigentumsanteile mit jeweiligem Sondereigentum im Wege der sog. Vorratsteilung nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 15. März 1951 (BGBl I, 175) geteilt werden sollte.
Am 8. Februar 1985 vollzog das Grundbuchamt die Teilung durch Anlegen der Wohnungsgrundbücher.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1985 hob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) wegen Wegfalls der wirtschaftlichen Einheit die Einheitswertfeststellung für das Zweifamilienhaus auf den 1. Januar 1985 auf und bewertete in zwei Nachfeststellungsbescheiden vom 13. Dezember 1985 wegen Neugründung von wirtschaftlichen Einheiten die beiden Eigentumswohnungen auf den 1. Januar 1985 als Einfamilienhäuser im Wohnungseigentum mit Einheitswerten von 42.900 DM und 27.100 DM.
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