BFH vom 24.08.1971
VII K 15/69
Fundstellen:
BFHE 103, 385
BStBl II 1972, 173

BFH - 24.08.1971 (VII K 15/69) - DRsp Nr. 1997/10821

BFH, vom 24.08.1971 - Aktenzeichen VII K 15/69

DRsp Nr. 1997/10821

»Zur Abgrenzung der Tarifnrn. 30.01 und 30.03 Gem.ZT voneinander.«

Die Klägerin beantragte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über die von ihr als Human-Fibrinogen ... (2 g) bezeichnete Ware mit Ursprungsland Schweden. Es handelt sich nach Angaben der Klägerin um eine Trockensubstanz, bestehend aus 2 g Fibrinogen, human, Gehalt an koagulierbarem Protein mindestens 90 %, 1 g Natriumchlorid, ca. 0,2 g Natriumzitrat, ca. 0,5 g Natriumazetat. Der ph-Wert nach Lösung in 100 ml aqua destillata wird mit 6,5 angegeben. Die Ware soll als Arzneimangel bei Fibrinogenmangel dienen und in Infusionsflaschen a 2 g Fibrinogen eingeführt werden. Eine Handelspackung beinhaltet eine Infusionsflasche a 2 g Fibrinogen, eine Flasche a 100 ml aqua destillata, einen Überführungsschlauch, einen Luftfilter, ein Infusionsbesteck. Letzteres wird aber nicht eingeführt, sondern der Ware erst im Inland beigefügt.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Ware in ihrer vZTA vom 8. April 1969 als Arzneiware in Aufmachung für den Einzelverkauf der Tarifstelle 30.03-B-2-b des Zolltarifs (ZT) zu. Der Einspruch, mit dem die Klägerin Zuweisung der Ware zur Tarifstelle 30.01-B oder 30.01-A begehrte, hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage wird erneut beantragt, die Ware - offensichtlich unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und der vZTA - der Tarifstelle 30.01-B oder 30.01-A zuzuweisen.