BFH vom 24.08.1971
VIII R 17/66
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 103, 416
BStBl II 1972, 173

BFH - 24.08.1971 (VIII R 17/66) - DRsp Nr. 1997/10820

BFH, vom 24.08.1971 - Aktenzeichen VIII R 17/66

DRsp Nr. 1997/10820

»Ein zur Sicherstellung der betrieblichen Stromversorgung für die Errichtung einer Trafostation gezahlter verlorener Baukostenzuschuß ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG als abnutzbares immaterielles Anlagewirtschaftsgut zu aktivieren, und zwar auch dann, wenn auch andere als der Geber des Baukostenzuschusses über die Trafostation Strom beziehen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;

Streitig ist für die Einkommensteuerveranlagung 1963, ob ein an ein Elektrizitätswerk zur Errichtung einer Transformatorenstation (Trafostation) gezahlter Baukostenzuschuß ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut darstellt.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) unterhält in A ein Sägewerk mit einem Zimmereibetrieb. Er bezieht den erforderlichen Strom aufgrund eines Lieferungsvertrages von der KEVAG. Im Herbst 1963 errichtete die KEVAG, da die bisherige Leitung hatte aufgegeben werden müssen und die Versorgung des Steuerpflichtigen mit Strom über das bisher dahin vorhandene Ortsnetz von A sich als unzulänglich erwiesen hatte, eine neue Trafostation für A. An diese wurde auch der Betrieb des Steuerpflichtigen angeschlossen.