BFH vom 24.08.1972
VIII R 31/70
Fundstellen:
BFHE 107, 136
BStBl II 1972, 943

BFH - 24.08.1972 (VIII R 31/70) - DRsp Nr. 1997/11248

BFH, vom 24.08.1972 - Aktenzeichen VIII R 31/70

DRsp Nr. 1997/11248

»1. Eine Rückstellung wegen der mit einer Geschäftsverlegung verbundenen Risiken ist erst in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem einzelne Geschäftsverlegungsmaßnahmen tatsächlich in Angriff genommen werden. 2. Das gilt auch, wenn die Geschäftsverlegung durch die Kündigung der gemieteten Räume notwendig wird, in denen der Steuerpflichtige seinen Betrieb führt.«

I. Zu entscheiden ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) eine Rückstellung wegen der Kosten einer späteren Betriebsverlegung bilden kann. Der Steuerpflichtige betreibt eine Fabrik in gemieteten Geschäfts- und Fabrikationsräumen. In der Bilanz 1961 bildete er erstmals eine Rückstellung von 20.000 DM für "neue Betriebsräume, Aus- und Umbauten sowie Montagen".

Die Rückstellung erhöhte er im Jahre 1962 um weitere 20.000 DM auf 40.000 DM und im Jahre 1964 nochmals um 10.000 DM auf insgesamt 50.000 DM.