BFH vom 24.08.1972
VIII R 92/69
Normen:
AO § 215 ; EStDV § 71 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 369
BStBl II 1973, 113

BFH - 24.08.1972 (VIII R 92/69) - DRsp Nr. 1997/11319

BFH, vom 24.08.1972 - Aktenzeichen VIII R 92/69

DRsp Nr. 1997/11319

»Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften (§ 215 AO) stellt ein Aufgreifen des Steuerfalles dar, das das FA zur Durchführung der Einzelveranlagung verpflichtet, ohne daß es der Einhaltung der Antragsfrist nach § 71 Abs. 2 EStDV durch den Steuerpflichtigen bedarf.«

Normenkette:

AO § 215 ; EStDV § 71 ;

I. Streitig ist, ob der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) für die Jahre 1963 bis 1965 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Der Steuerpflichtige und seine gleichfalls klagende Schwester sind Miteigentümer eines Mietgrundstücks. Nach dem notariellen Vertrag vom 16. September 1954 erwarben sie das Grundstück als Schenkung ihrer Großmutter.