BFH vom 24.08.1983
I R 16/79
Fundstellen:
BFHE 140, 167
BStBl II 1984, 273

BFH - 24.08.1983 (I R 16/79) - DRsp Nr. 1997/15882

BFH, vom 24.08.1983 - Aktenzeichen I R 16/79

DRsp Nr. 1997/15882

»1. Ersetzt eine Genossenschaft den Mitgliedern ihrer Vertreterversammlung Fahrtauslagen und gewährt sie ihnen in angemessener Höhe Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen, so liegen darin keine verdeckten Gewinnausschüttungen. 2. Ein Unternehmen der elektronischen Datenverarbeitung kann nicht deshalb Beträge in seiner Bilanz passivieren, weil es sich den Kunden gegenüber verpflichtet hat, die in einem Jahr gespeicherten Daten noch eine bestimmte Anzahl von Jahren bereitzuhalten, und dadurch Speicherungs- und Sicherungskosten entstehen.«

Gründe:

I. Streitig ist bei den Körperschaftsteuerveranlagungen 1969 bis 1971,

1. ob die Erstattung von Fahrtkostenauslagen und die Gewährung von Sitzungsgeldern, Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für die Teilnehmer der Vertreterversammlung einer Genossenschaft bei dieser verdeckte Gewinnausschüttungen sind,

2. ob eine Rückstellung für Speicher- und Sicherungskosten aufgrund von Datenverarbeitungsverträgen steuerrechtlich anzuerkennen ist.