I. Streitig ist, ob die Kosten für ein Autoradio in einem überwiegend betrieblich genutzten PKW Lebensführungskosten (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) sind.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) ist Filmkaufmann und Handelsvertreter; er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensver- gleich. Anfang November 1968 ließ er in seinen kurz zuvor erworbenen PKW, der zu 90 v.H. betrieblich genutzt wird, ein Autoradio zum Nettopreis von 567,75 DM zuzüglich 11 v.H. Umsatzsteuer einbauen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) behandelte die Kosten für Anschaffung und Einbau des Radios als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.
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