BFH vom 24.10.1972
VIII R 201/71
Fundstellen:
BFHE 107, 294
BStBl II 1973, 78

BFH - 24.10.1972 (VIII R 201/71) - DRsp Nr. 1997/11299

BFH, vom 24.10.1972 - Aktenzeichen VIII R 201/71

DRsp Nr. 1997/11299

»1. Ein in ein Kfz fest eingebautes Autoradio bildet zusammen mit dem Kfz ein einheitliches Wirtschaftsgut. 2. Die Gesamtkosten für Fahrzeug und Autoradio können nach dem betrieblichen und dem privaten Nutzungsanteil aufgeteilt werden.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kosten für ein Autoradio in einem überwiegend betrieblich genutzten PKW Lebensführungskosten (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) ist Filmkaufmann und Handelsvertreter; er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensver- gleich. Anfang November 1968 ließ er in seinen kurz zuvor erworbenen PKW, der zu 90 v.H. betrieblich genutzt wird, ein Autoradio zum Nettopreis von 567,75 DM zuzüglich 11 v.H. Umsatzsteuer einbauen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) behandelte die Kosten für Anschaffung und Einbau des Radios als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.