BFH vom 24.11.1971
I R 141/68
Fundstellen:
BFHE 104, 414
BStBl II 1972, 400

BFH - 24.11.1971 (I R 141/68) - DRsp Nr. 1997/10957

BFH, vom 24.11.1971 - Aktenzeichen I R 141/68

DRsp Nr. 1997/10957

»1. Erfolgt die Inventur leicht aufnehmbarer Bestände unmittelbar in Reinschrift, so ist das Inventar nur dann ordnungsgemäß, wenn es mit dem Datum der Aufnahme und den Unterschriften der aufnehmenden Personen versehen ist. 2. Für ein Kontokorrentkonto (Debitoren-Sachkonto) kann nicht die Form eines Sachkontos im Sinn der doppelten Buchführung verlangt werden.«

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1960 und 1961, ob die Steuervergünstigungen der §§ 6 Abs. 2, 7c, 7e und 10a EStG wegen mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu versagen sind.

Die Revisionskläger sind Eheleute. Der Ehemann (Steuerpflichtiger) ist der den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelte. Das Finanzamt (FA) stellte bei einer im Jahre 1963 durchgeführten Betriebsprüfung fest, daß die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei und versagte deshalb in den berichtigten endgültigen Einkommensteuerbescheiden die oben bezeichneten Steuervergünstigungen.