BFH vom 24.11.1971
II R 6/70
Normen:
GrEStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 109
BStBl II 1972, 192

BFH - 24.11.1971 (II R 6/70) - DRsp Nr. 1997/10837

BFH, vom 24.11.1971 - Aktenzeichen II R 6/70

DRsp Nr. 1997/10837

»1. Zur Befreiung des Meistgebots eines Grundpfandgläubigers und eines Bürgen "zur Rettung seines Rechts". 2. Zu den Grenzen entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 GrEStG auf Garantieversprechen. 3. Von der Grunderwerbsteuer nicht befreit ist das Meistgebot eines Bürgen oder Ausbietungsgaranten, wenn er die Gewährleistung erst nach Beschlagnahme des Grundstücks gegenüber einem Gläubiger übernimmt, der vereinbarungsgemäß die Zwangsversteigerung gegen den Schuldner weiterbetreibt.«

Normenkette:

GrEStG § 9 ;

I. Eine Bausparkasse hatte aus einer ihr zustehenden Grundschuld die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer Wohnungsbaugesellschaft erwirkt. Im ersten Versteigerungstermin wurde dem Bieter der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes geblieben war. Daraufhin machte die Bausparkasse die Klägerin, ebenfalls eine Wohnungsbaugesellschaft, auf das Grundstück aufmerksam und erklärte ihre und der Vorhypothekarin Bereitschaft, die nach Ausgleich der Rückstände verbleibenden Forderungen stehenzulassen. Die Klägerin garantierte der Bausparkasse schriftlich ein Gebot, durch das deren "dringlich gesicherte Forderungen befriedigt" werden.