BFH vom 24.11.1972
VI R 231/68
Normen:
AO § 219 ; AO § 222 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 32
BStBl II 1973, 225

BFH - 24.11.1972 (VI R 231/68) - DRsp Nr. 1997/11379

BFH, vom 24.11.1972 - Aktenzeichen VI R 231/68

DRsp Nr. 1997/11379

»1. Wurden durch eine Betriebsprüfung neue Tatsachen festgestellt, die nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer Wiederaufrollung einer unanfechtbar gewordenen Veranlagung führen, so greift bei einer Berichtigung von Steuerbescheiden, die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen, nach § 52a Abs. 1 EStG 1965 die Wiederaufrollung auch auf Berichtigungsveranlagungen durch, soweit die nach § 219 Abs. 4 AO ergehenden Änderungsbescheide auf einer Berichtigung der zugrunde liegenden gesonderten Feststellungen nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO beruhen. 2. Daß § 52a EStG 1965 anders als die Überleitungsregelung des § 26 Abs. 1 EStG 1957 den Beteiligten nach dem Fortfall des § 27 EStG nicht das Recht eingeräumt hat, die Zusammenveranlagung von Eltern mit Kindern zu wählen, verletzt weder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch verstößt es gegen das Grundrecht des Schutzes der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG

Normenkette:

AO § 219 ; AO § 222 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;