BFH vom 24.11.1983
I R 150/77
Normen:
HGB § 86 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 193
BStBl II 1984, 299

BFH - 24.11.1983 (I R 150/77) - DRsp Nr. 1997/15894

BFH, vom 24.11.1983 - Aktenzeichen I R 150/77

DRsp Nr. 1997/15894

»Handelsvertreter dürfen steuerlich keine Rückstellungen für künftigen Aufwand bei der Kundenbetreuung bilden, die sie aufgrund des Handelsvertretervertrages (§ 86 HGB) auch im Interesse des Unternehmers zu leisten verpflichtet sind.«

Normenkette:

HGB § 86 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Handelsvertreter für spezielle Maschinen tätig. Er vermittelt Kaufgeschäfte zwischen den Herstellern und Abnehmern solcher Maschinen. Seine Provisionen werden jeweils nach dem Rechnungsbetrag eines Liefergeschäfts in sein Vertretungsgebiet bemessen und nach Geschäftsabwicklung fällig. Die Handelsvertreterverträge verpflichteten den Kläger, in seinem Bezirk vorhandene Abnehmer und Interessenten regelmäßig zu besuchen, bei ihnen zu werben und neue Absatzmöglichkeiten zu ermitteln und den Markt zu beobachten. Bei Maschinenstörungen oder bei Beanstandungen hatte der Kläger Abhilfe zu vermitteln, die Kunden zu beraten und die Hersteller durch Kopien des Schriftverkehrs und regelmäßige Berichte auf dem laufenden zu halten. Für diese Tätigkeiten setzte der Kläger 40 v.H. der verdienten Abschlußprovisionen an, die sich auf zehn Jahre verteilten. Seit dem Jahre 1964 bildete er entsprechend hohe Rückstellungen.