BFH vom 24.11.1983
IV R 14/83
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 549
BStBl II 1984, 431

BFH - 24.11.1983 (IV R 14/83) - DRsp Nr. 1997/15948

BFH, vom 24.11.1983 - Aktenzeichen IV R 14/83

DRsp Nr. 1997/15948

»1. Versorgungsleistungen, die eine Personengesellschaft an die Witwe eines verstorbenen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrags als Vergütung für die Tätigkeit dieses Gesellschafters als Geschäftsführer zahlt, sind bei der Ermittlung des Gesamtgewinns der Personengesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Witwe nicht Gesellschafterin (Mitunternehmerin) ist; § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG ist auf diese Versorgungsleistungen nicht anwendbar, weil diese zwar Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft sind, aber nicht von einem Gesellschafter (Mitunternehmer) bezogen werden. 2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind diese Versorgungsleistungen dem Gewinn der Personengesellschaft nicht gemäß § 8 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 8 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt ein ...werk. Ihr Bilanzstichtag ist der 30. Juni.

Gesellschafter der Klägerin waren bis 1976 A und B als Komplementäre sowie C und D als Kommanditisten.