BFH vom 24.11.1983
IV R 74/80
Normen:
EStG § 34c Abs. 4 ; GewStG § 11 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 569
BStBl II 1984, 155

BFH - 24.11.1983 (IV R 74/80) - DRsp Nr. 1997/15840

BFH, vom 24.11.1983 - Aktenzeichen IV R 74/80

DRsp Nr. 1997/15840

»Die ermäßigte Steuermeßzahl auf den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 4 GewStG 1974) ist auch auf Einkünfte aus einem in Bau befindlichen Handelsschiff anzuwenden, wenn das Schiff im Jahr seiner Indienststellung die Begünstigungsvoraussetzungen des § 34c Abs. 4 EStG erfüllt.«

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 4 ; GewStG § 11 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt das Reederei- und Schiffsmaklergeschäft. Sie besitzt mehrere eigene Schiffe und ist an zahlreichen anderen Schiffen beteiligt. Im April 1977 wurden von der Klägerin der Neubau X als MS X und im Juli 1977 der Neubau Y als MS Y unter deutscher Flagge in Dienst gestellt und im Verkehr mit und zwischen ausländischen Häfen eingesetzt. MS X führt seit Mai 1978, MS Y seit März 1979 die panamaische Flagge. Beide Schiffe blieben unverändert im inländischen Seeschiffsregister eingetragen.

Im Streitjahr 1976 nahm die Klägerin auf Anzahlungen und Teilherstellungskosten für den Neubau X Sonderabschreibungen gemäß § 82f Abs. 1 und 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung () in Höhe von 1.898.670 DM in Anspruch. Daneben fielen laufende Aufwendungen von 988.829 DM an, die im wesentlichen (988.618 DM) Hypothekenzinsen betrafen. Zum Neubau Y nahm die Klägerin Sonderabschreibungen über 1.511.845 DM und eine Wertberichtigung auf Anzahlungen in Höhe von 103.963,80 DM vor.