BFH vom 24.11.1983
IV R 94/79
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ; EntwHStG 1969 § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 139, 539
BStBl II 1984, 135

BFH - 24.11.1983 (IV R 94/79) - DRsp Nr. 1997/15832

BFH, vom 24.11.1983 - Aktenzeichen IV R 94/79

DRsp Nr. 1997/15832

»Anschaffungskosten für geringwertige Anlagegüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Bildung einer steuerfreien Rücklage nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG einzubeziehen, wenn der Steuerpflichtige die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nimmt. Eine bereits gebildete Rücklage ist bei nachträglicher Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit insoweit aufzulösen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 ; EntwHStG 1969 § 1 Abs. 1 Nr. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Inhaberin mehrerer Lichtspieltheater. Im Jahre 1972 wandte sie für Anlagen in Entwicklungsländern (es handelt sich um drei Hotelappartements in Gran Canaria) einen Betrag von insgesamt 165.000 DM auf.

Nach den Erläuterungen zum Jahresabschluß 31. Dezember 1972 setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:

Zahlungen insgesamt 165.000 DM

./. geringwertige

Wirtschaftsgüter 24.000 DM

./. Zinsen 7.500 DM

./. Beraterhonorar 7.500 DM 39.000 DM

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Aktivposten "Anlagen in

Entwicklungsländern" 126.000 DM.

Als Passivposten bildete die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1972 eine Rücklage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (EntwHStG) in Höhe von (60 v.H. von 150.000 DM =) 90.000 DM.