I. Streitig ist, ob die Revisionskläger (Steuerpflichtigen) für 1967 Anspruch auf Verlustabzug nach § 10d EStG haben. Die Steuerpflichtigen sind Eheleute und werden zusammenveranlagt.
Im Jahre 1963 erlitt der steuerpflichtige Ehemann einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 54.667 DM. Bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen 1964 wurden 15.649 DM dieses Verlustes nach § 10d EStG berücksichtigt. Es verblieb ein vortragsfähiger Restverlust 1963 von 39.018 DM.
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