BFH vom 25.01.1983
VIII R 54/79
Normen:
AO § 210b Abs. 1 Satz 1, § 229 Nr. 1, § 236 Abs. 1 ; AO (1977) § 118, § 157 Abs. 1, § 347, § 348 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 544
BStBl II 1983, 543

BFH - 25.01.1983 (VIII R 54/79) - DRsp Nr. 1997/15658

BFH, vom 25.01.1983 - Aktenzeichen VIII R 54/79

DRsp Nr. 1997/15658

»Hat das FA durch Übersendung der Anlage mit Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 1972 den Anschein erweckt, als ob es den Einkommensteuerbescheid 1972 habe bekanntgeben wollen, so ist der dagegen erhobene Einspruch zulässig, auch wenn der restliche Teil des Bescheids erst später zugestellt wird.«

Normenkette:

AO § 210b Abs. 1 Satz 1, § 229 Nr. 1, § 236 Abs. 1 ; AO (1977) § 118, § 157 Abs. 1, § 347, § 348 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Am 27. September 1974 übersandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Klägern und Revisionsklägern (Kläger), die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden, den Einkommensteuerbescheid 1973. Dem Bescheid war die "Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1972" ("Erläuterungen zu den Steuerfestsetzungen") beigefügt.

Am 25. Oktober 1974 legten die Kläger -vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten- Einspruch ein. Sie begründeten ihn wie folgt: "Von dem Einkommensteuerbescheid 1972 wurde nur die Anlage zugestellt, der Einkommensteuerbescheid 1973 erging ohne Erläuterungen. Nach Zugang der fehlenden Unterlagen werde ich meinen vorsorglich eingelegten Einspruch entweder zurückziehen oder näher begründen."

Am 15. Januar 1975 übersandte das FA den Klägern den Einkommensteuerbescheid 1972.